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1. Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Verkaufsbedingun- gen umfasst die gesamten Geschäftsbeziehungen der Vertrags-partner. Soweit andere als unsere AGBs von unseren Bedingungen nachteilig abweichen, soll die gesetzliche Regelung gelten. Andere AGBs werden in keiner Weise Vertragsbestandteil.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften, Verzeichnisse etc. und die darin enthaltenen Daten über Leistung, Betriebskosten etc. sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und keine Montage- oder Gebrauchsanleitung enthalten.
3. Handelsübliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Lieferungen von CVU stehen unter Selbstbelieferungsvorbehalt. Eine Verlängerung der Lieferfristen erfolgt in angemessenem Maße, wenn die CVU aus unverschuldetem Anlass dazu nicht in der Lage sein sollte. Soweit dem Kunden dies nicht zumutbar ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Teilleistungen sind zulässig, soweit keine gesonderte Vereinbarung darüber getroffen wurde.
4. Inhalt des Vertrages sind die schriftlich festgehaltenen Gegenstände, andere Erklärungen wurden nicht getroffen, mündliche Abreden sind nicht erfolgt. Dies stellt jedoch keine unwiderlegbare Vermutung dar.
5. Abtretungen von Ansprüchen gegen die CVU sind ohne deren Zustimmung unwirksam, dies gilt nicht für die Abtretung von Geldforderungen gegen CVU von Kaufleuten in deren Handelsbetrieb. Die Zustimmung ansonsten wird erteilt, wenn keine schutzwürdigen Interessen der CVU verletzt zu werden drohen.
6. Eine Aufrechnung mit Forderungen der CVU ist nur dann zulässig, wenn dem Kunden ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen die CVU zusteht oder der Anspruch von der CVU unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im gewerblichen Bereich gegenüber der CVU ausgeschlossen, soweit dem Kunden nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen die CVU zusteht oder der Anspruch von der CVU unbestritten ist.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist die Niederlassung der CVU, wenn der Vertragspartner Kaufmann oder juristische Person des Öff. Rechts oder öff.-rechtl. Sondervermögen ist. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Bei Vermögensverschlechterung des Vertragspartners ist die CVU zum ganzen und auch teilweisen Rücktritt berechtigt, falls nach Fristsetzung keine Sicherheit geleistet wird.
3. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von CVU. Für Kaufleute gilt im ordentlichen Geschäftsverkehr der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Verfügungen über das Vorbehaltseigentum dürfen nur mit unserer Zustimmung erfolgen, soweit sie dieses beeinträchtigen. Der Kaufmann gilt hinsichtlich der eingezogenen Forderung als Treuhänder.
Der Besteller tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Kaufpreisforderungen in Höhe des vereinbarten Kaufpreises abzüglich einer gezahlten Kaution oder Anzahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbeschränkten Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die Kaufsache der CVU einsetzen wird, an CVU ab, die diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. CVU verpflichtet sich, in Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Besteller von seiner Forderung gegenüber CVU freizustellen. Wird der Besteller Eigentümer des Werkes, vereinbaren Besteller und CVU bereits jetzt, dass CVU am Werk ein Pfandrecht wegen ihrer bestehenden oder künftigen Kaufpreisforderung in dieser Höhe zustehen soll. Wird der Besteller Pfandrechtsinhaber an einem durch die Kaufsache mitbegründeten Werk, so tritt der Besteller neben seiner Forderung gegen den Eigentümer das Pfandrecht in Höhe des Kaufpreises bereits jetzt an CVU ab. CVU nimmt die Bestellung des Pfandrechts für ihre künftige oder bestehende Forderung an.
4. Die unter II. genannten Sicherheiten gelten nur für Schulden aus derselben Lieferung, soweit keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
1. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantiert sind oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen oder CVU eine Pflichtverletzung als Verkäufer zu vertreten hat. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der CVU in Betracht kommende Ansprüche.
2. Beim Verkauf neuer Sachen gegenüber Unternehmern mit Ausnahme des § 478 BGB - und nur beim Verkauf gebrauchter Sachen an Verbraucher - ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt. In den gesetzlich geregelten Rückgriffsfällen gilt das Gesetz. Beim Verkauf gebrauchter Sachen an Unternehmer ist die Gewährleistung ausgeschlossen, stehen CVU noch Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an diesen Sachen zu, so tritt CVU diese hiermit an den Unternehmer ab, der diese Abtretung annimmt.
3. Die Beseitigung der Mängel erfolgt nach Ermessen der CVU im Betrieb, am Gerätestandort oder in einer von CVU autorisierten Werkstatt. Transportweg und Transportmittel ist CVU zu wählen befugt, soweit sonst die sachgemäße Behandlung des Gerätes nicht gewährleistet ist. Der Transport erfolgt nur dann auf Gefahr von CVU hin, wenn diese ihn durchführen.
IV. Besondere Bedingungen für Software
1. Die CVU besitzt die Urheberrechte an der von ihr hergestellten Software. Sie behält sich das alleinige Copyright sowie weitere Rechte vor.
2. Der Erwerber der Software hat nach deren Erwerb unverzüglich eine Sicherungskopie auf eigene Kosten zu erstellen und diese bei Entäußerung des Programms zu vernichten. Dem Kunden obliegt es, seine Daten und Systemseinstellungen zu sichern. Dies bedeutet, dass er vor Beginn von Arbeiten oder Softwareinstallationen von CVU sein System komplett in einem CVU notfalls zugänglichen Back-up sichern muss. Nach Prüfung des Systems durch CVU zum Zwecke der Erbringung von Werkleistungen ist der Kunde nicht mehr berechtigt, das System bis nach Abnahme der Werkleistungen ohne Zustimmung von CVU zu verändern. Dies gilt auch für automatische Updates. Sollte CVU ihre vertragsgemäßen Leistungen nicht fristgerecht erbringen oder ist ein unverändertes System dem Kunden nicht mehr zumutbar, kann er diese verändern. Wenn CVU die Unzumutbarkeit nicht zu vertreten hat, hat sie für die erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch.
3. Der Erwerber ist nicht zur Vergabe von Unterlizenzen oder zur vorübergehenden Überlassung der Software an Dritte berechtigt. Der neue Erwerber ist der CVU, soweit vereinbart und interessengerecht, bekannt zu machen.
4. Mit dem Kauf oder dem Erwerb einer Lizenz von CVU Waren erhält der Vertragspartner nicht das Recht, diese mit anderen Produkten zu kombinieren oder zu verbinden, sofern hierdurch ein Recht der CVU verletzt wird. Andere Regelungen bedürfen der Schriftform.
5. Mit dem Erwerb der Lizenz, soweit nicht anders vereinbart, erwirbt der Erwerber nur das Recht, einen Arbeitsplatz damit zu bedienen. Die Mehrfach- und Netzwerksnutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
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